Klassische Medizin (Grundversicherung) & Selbstzahler
Die Kostenübernahmen sind grundsätzlich durch den Leistungsbezüger mit seinem Versicherer zu klären.
Die Kostenübernahmen sind grundsätzlich durch den Leistungsbezüger mit seinem Versicherer zu klären.
Erfolgt die Physiotherapie aufgrund einer ärztlichen Verordnung, wird die verschriebene Behandlung i.R. von Ihrer Krankenkasse übernommen (nach Abzug des Selbstbehalts). Tarif und Taxpunktwert sind vom Gesetzgeber festgelegt. Die Grundversicherung übernimmt keine Behandlung ohne ärztliche Verordnung. Wenn Sie Anspruch auf Physiotherapie haben, hat Ihre Krankenkasse das Recht, bei Ihrem behandelnden Arzt einen Bericht zu verlangen.
Mehr Informationen finden Sie unter Physioswiss Patienteninformation.
Eine Verordnung für Physiotherapie gilt für maximal 9 Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert 5 Wochen ab Ausstellung der Verordnung durchgeführt werden muss. Sie verfällt nach 3 Monaten ab Ausstellung (Ausnahme: Langzeitverordnung)
Wird die 5-Wochenfrist verpasst, wird der Physiotherapeut die Behandlung nicht aufnehmen, da er nicht über die Krankenversicherung abrechnen kann. Der Arzt wird in der Folge eine neue Verordnung ausstellen müssen. Dieser unnötige Mehraufwand für den Arzt kann minimiert werden, wenn Sie sich umgehend beim Physiotherapeuten melden.
Physiotherapie ohne Verordnung
25 Min: CHF 75.00
55 Min: CHF 145.00
Klassische Massage
25 Min: CHF 70.00
55 Min: CHF 140.00
Manuelle Lymphdrainage
25 Min: CHF 75.00
55 Min: CHF 145.00
Fussreflexzonenmassage
25 Min: CHF 70.00
55 Min: CHF 140.00
Craniosacral-Therapie
55 Min: CHF 140.00
Diese Leistungen werden nicht über den Tarif 590 abgerechnet. Leistungen unserer Physiotherapeuten fallen nicht unter die Komplementärtherapie (Alternativversicherung), sie sind nicht EMR-anerkannt. Daher die Begrifflichkeit «Selbstzahler».
Allf. Kostenübernahmen sind vom Leistungsbezüger direkt mit seiner Krankenkasse zu klären.
Terminabsagen/-Verschiebungen
Ohne Kostenfolge, mindestens 24 Stunden vorher. Danke für Ihr Verständnis.